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Art. 6 Abs. 3 EU AI Act: Wann ein Anhang-III-System doch nicht hochriskant ist

Ihr KI-System fällt in einen der Bereiche aus Anhang III – etwa Recruiting oder Bonität – aber es trifft keine eigentliche Entscheidung, sondern hilft nur am Rand? Dann lohnt ein genauer Blick auf Art. 6 Abs. 3 des EU AI Act. Diese Vorschrift ist der einzige reguläre Weg, ein Anhang-III-System aus der Hochrisiko-Einstufung herauszuhalten.

Die Grundregel

Ein in Anhang III genanntes System gilt nicht als Hochrisiko, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen birgt – insbesondere, weil es das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst.

Das ist keine Selbsteinschätzung nach Bauchgefühl. Die Verordnung nennt vier konkrete Fallgruppen.

Die vier Bedingungen

Die Ausnahme greift, wenn Ihr System mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Es ist dazu bestimmt, eine eng begrenzte verfahrenstechnische Aufgabe zu erfüllen (z. B. Daten strukturieren oder formatieren).
  2. Es ist dazu bestimmt, das Ergebnis einer bereits abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit zu verbessern.
  3. Es ist dazu bestimmt, Entscheidungsmuster oder Abweichungen davon zu erkennen, ohne die zuvor getroffene menschliche Bewertung ohne angemessene Prüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen.
  4. Es ist dazu bestimmt, eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung im Sinne der Anhang-III-Anwendungsfälle zu erfüllen.

Die gemeinsame Idee: Wer wirklich nur zuarbeitet, ohne die Entscheidung über einen Menschen zu prägen, fällt nicht unter die strengen Pflichten.

Die harte Grenze: Profiling

Es gibt eine Ausnahme von der Ausnahme. Sobald Ihr System ein Profiling natürlicher Personen vornimmt, gilt es immer als Hochrisiko – unabhängig davon, ob eine der vier Bedingungen erfüllt wäre.

Profiling ist jede automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, um persönliche Aspekte zu bewerten – etwa Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Verhalten, Interessen oder Aufenthaltsort.

Gerade im Recruiting und im Scoring ist diese Grenze schnell erreicht. Wer Bewerbende einordnet oder Personen bewertet, betreibt in aller Regel Profiling – und kann sich dann nicht auf Art. 6 Abs. 3 berufen.

Die Ausnahme greift nicht automatisch

Entscheidend: Sie müssen die Nicht-Einstufung aktiv begründen und dokumentieren, bevor das System auf den Markt kommt oder in Betrieb geht. Zusätzlich besteht auch im Ausnahmefall eine Registrierungspflicht in der EU-Datenbank (Art. 49 Abs. 2). Eine bloße interne Annahme „ist schon nicht Hochrisiko” reicht nicht und ist im Streitfall wertlos.

Genau hier liegt das Risiko – und die Chance: Mit einer sauberen, nachvollziehbaren Einschätzung sichern Sie sich rechtzeitig ab. Fällt die Begründung dagegen dünn aus, kann die Einstufung kippen und Sie stehen unvorbereitet unter dem vollen Pflichtenkatalog.

Erste Einordnung in zwei Minuten

Unser kostenloser Check bildet genau diese Logik ab: Er fragt nach Einsatzbereich, Entscheidungsrelevanz, Personenbezug und der Wesentlichkeit Ihres Systems und zeigt, ob Ihr Fall klar, grenzwertig oder eindeutig Hochrisiko ist. Bei einem grenzwertigen Ergebnis ist die dokumentierte Art-6-Abs-3-Begründung der nächste Schritt.