Warum dieser Bereich als Hochrisiko gilt
Anhang III Nr. 1 erfasst Systeme zur biometrischen Fernidentifizierung, zur biometrischen Kategorisierung anhand sensibler Merkmale und zur Emotionserkennung. Diese Anwendungen greifen tief in die Grundrechte ein und gelten daher als Hochrisiko.
Wichtig: Einige biometrische Praktiken sind nach Art. 5 ganz verboten — etwa bestimmte Formen der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum oder die ungezielte Erstellung von Gesichtsdatenbanken. Vor der Hochrisiko-Frage steht also die Frage nach einem etwaigen Verbot.
Typische Systeme in diesem Bereich
- Biometrische Identifizierung oder Verifizierung anhand von Gesicht, Stimme oder Fingerabdruck
- Biometrische Kategorisierung von Personen
- Emotions- oder Aufmerksamkeitserkennung
- Zutritts- und Authentifizierungssysteme auf biometrischer Basis
Diese Pflichten greifen
- Prüfung, ob eine verbotene Praktik nach Art. 5 vorliegt — vor allem anderen
- Bei Hochrisiko: Risikomanagement, Daten-Governance, Genauigkeit und Cybersicherheit
- Technische Dokumentation, Protokollierung und menschliche Aufsicht
- Konformitätsbewertung und Registrierung vor Inbetriebnahme
Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3
Biometrie und Profiling hängen eng zusammen — die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 trägt hier kaum, sobald Personen anhand biometrischer Daten bewertet oder kategorisiert werden. Zudem ist immer zuerst zu prüfen, ob eine Anwendung überhaupt zulässig oder nach Art. 5 verboten ist.