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KI-Kompetenz nach Art. 4 EU AI Act: die AI-Literacy-Pflicht in der Praxis

Die Pflicht zur KI-Kompetenz — international meist AI Literacy genannt — steht in Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 und gilt seit dem 2. Februar 2025. Sie trifft alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, unabhängig von der Risikoklasse und unabhängig von der Unternehmensgröße. Wer im Betrieb ein KI-Werkzeug einsetzt, ist gemeint — auch wenn dieses Werkzeug weder Hochrisiko noch selbst entwickelt ist.

Zwei Dinge werden dabei häufig falsch dargestellt, und beide klärt dieser Beitrag: Der Wortlaut von Art. 4 wurde 2026 geändert, und Art. 4 hat keinen eigenen Bußgeldtatbestand.

Rechtsstand: 3. September 2026, einschließlich der Änderungen durch die Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus on AI”, in Kraft seit 27. Juli 2026).

Was Art. 4 heute verlangt

Der Digital Omnibus hat Art. 4 vollständig neu gefasst. Die geltende Fassung lautet in Absatz 1:

Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.

Der Unterschied zur ursprünglichen Fassung ist mehr als kosmetisch:

Fassung 2024Fassung seit 27. Juli 2026
VerpflichtungMaßnahmen ergreifen, um „nach besten Kräften sicherzustellen”, dass Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügtMaßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen
Ergebnisbezugauf ein Kompetenzniveau gerichtetausdrücklich keine Garantie eines bestimmten Niveaus
FlankierungkeineKommission und Mitgliedstaaten unterstützen (Abs. 2), KI-Gremium erarbeitet Empfehlungen und gemeinsame Ziele (Abs. 3)

Aus einer Bemühens- mit Ergebnisrichtung ist damit eine reine Maßnahmenpflicht geworden. Das entlastet — es entwertet die Sache aber nicht: Wer gar nichts unternimmt, erfüllt auch die neue Fassung nicht.

Achten Sie beim Recherchieren darauf, welche Fassung eine Quelle zitiert. Viele Leitfäden, Vorlagen und auch einzelne offizielle Übersichtsseiten geben noch den Text von 2024 wieder.

Wer betroffen ist

Anbieter und Betreiber im Sinne von Art. 3 — also sowohl wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, als auch wer eines beruflich einsetzt. Anders als bei den Hochrisiko-Pflichten spielt die Risikoklasse keine Rolle: Auch der Einsatz eines allgemeinen Assistenzsystems im Marketing oder eines KI-gestützten Übersetzungstools im Support fällt darunter.

Erfasst sind nicht nur Angestellte, sondern auch „andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind” — also typischerweise Freelancer, Zeitarbeitskräfte und Dienstleister, die für Sie mit Ihren KI-Systemen arbeiten. Kunden und sonstige Endnutzer sind nicht gemeint.

Was mit KI-Kompetenz inhaltlich gemeint ist, definiert Art. 3 Nr. 56: die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst zu werden. Erwägungsgrund 20 konkretisiert die Richtung — es geht um das Verständnis der korrekten Anwendung, der bei der Verwendung anzuwendenden Maßnahmen und der geeigneten Auslegung der Ausgaben eines KI-Systems. Kurz: Die Leute sollen wissen, was das Werkzeug kann, wo es irrt und wann sie nicht darauf hören dürfen.

Was „ausreichendes Maß” heißt

Hier ist die häufigste Fehlvorstellung: dass es einen definierten Kompetenzlevel oder eine Pflichtschulung mit Zertifikat gäbe. Gibt es nicht.

Die Europäische Kommission stellt in ihren Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz klar, dass kein bestimmtes Niveau vorgeschrieben ist und es keine verbindlichen Schulungsformate gibt — es gibt kein „one size fits all”. Maßgeblich ist ein risiko- und kontextbezogener Zuschnitt. Die Kommission empfiehlt einen Aufbau in vier Schritten: ein allgemeines KI-Grundverständnis im Unternehmen schaffen, die eigene Rolle klären (Anbieter oder Betreiber), die Risiken der eingesetzten Systeme bewerten und daraus zugeschnittene Maßnahmen ableiten — unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen, Erfahrung und Branchenkontext.

Ergänzend betreibt die Kommission ein lebendes Verzeichnis von Praxisbeispielen zur KI-Kompetenz (living repository) mit inzwischen über 40 Beispielen aus Wirtschaft und öffentlichem Sektor. Wichtig: Das Nachahmen dieser Beispiele begründet keine Vermutung, dass Art. 4 erfüllt ist. Es ist eine Ideensammlung, kein Freibrief.

Eine praktische Faustregel, die sich aus dem Gesetzestext ableiten lässt: Der Aufwand skaliert mit dem, was das System entscheidet. Wer KI zum Formulieren von Textbausteinen einsetzt, braucht eine kurze, klare Anleitung. Wer KI in Bewerberauswahl, Bonitätsbewertung oder Anlagensteuerung einsetzt, braucht geschultes Personal — und zwar unabhängig von Art. 4 schon deshalb, weil Art. 26 Abs. 2 vom Betreiber verlangt, die menschliche Aufsicht Personen mit der erforderlichen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis zu übertragen.

Ein Schulungskonzept in fünf Schritten

  1. KI-Inventar erstellen. Ohne Liste keine Zielgruppen. Erfassen Sie jedes eingesetzte oder geplante KI-System — einschließlich der KI-Funktionen in eingekaufter Software, die niemand als „KI-Projekt” führt: Assistenzfunktionen im CRM, Lebenslauf-Vorsortierung im Bewerbermanagement, Anomalieerkennung im Netzwerk.
  2. Rollen und Risikoklassen zuordnen. Wer nutzt welches System wofür, und sind Sie dabei Anbieter oder Betreiber? Für die Risikoeinordnung liefert der kostenlose Hochrisiko-Check den Einstieg; systematisch aufgehängt wird das in einer KI-Governance.
  3. Zielgruppen bilden und Inhalte zuschneiden. Drei Stufen reichen in den meisten Unternehmen: eine Grundlagenschulung für alle, die KI nutzen (was ist KI, wo irrt sie, welche Daten dürfen hinein, wie prüfe ich Ergebnisse); eine vertiefte Schulung für Fachbereiche mit entscheidungsrelevanten Systemen (Aufsicht, Bias, Dokumentation, Eskalation); und eine Rechts- und Pflichtenschulung für Verantwortliche in IT, Compliance, HR und Einkauf.
  4. Durchführen und in die Prozesse einhängen. Wirksam wird KI-Kompetenz erst, wenn sie im Onboarding neuer Mitarbeitender liegt, in der Freigabe neuer Werkzeuge und bei jeder wesentlichen Änderung eines Systems wiederholt wird. Ein einmaliger Termin verpufft.
  5. Wirksamkeit prüfen und nachziehen. Auffällige Fehlnutzungen, Rückfragen im Support und Vorfälle sind die ehrlichsten Indikatoren. Wenn sich Muster zeigen, gehört der Inhalt in die nächste Schulungsrunde.

Nachweis und Dokumentation

Art. 4 schreibt keine bestimmte Dokumentation vor. Wer im Ernstfall etwas vorlegen muss, hat aber genau ein Problem: Maßnahmen, die nicht dokumentiert sind, hat man aus Behördensicht nicht ergriffen. Sinnvoll und schlank ist eine Akte mit:

  • dem KI-Inventar mit Zuordnung von Rolle, Zweck und Zielgruppe je System,
  • dem Schulungskonzept: Zielgruppen, Inhalte, Umfang, Turnus, Begründung des Zuschnitts,
  • Teilnahmenachweisen mit Datum (Anwesenheit, Abschluss von E-Learning-Modulen),
  • den Materialien in der jeweils gültigen Fassung sowie einer Versionshistorie,
  • der KI-Richtlinie oder Nutzungsanweisung, die den Mitarbeitenden ausgehändigt wird,
  • einem kurzen Review-Vermerk, wann Sie das Konzept zuletzt überprüft haben.

Das ist bewusst wenig. Eine Ordnerstruktur und ein gepflegtes Tabellenblatt reichen für die meisten Mittelständler völlig; ein Learning-Management-System ist kein Selbstzweck.

Bußgeldlage: was wirklich droht

Die verbreitete Warnung „bis zu 35 Millionen Euro für fehlende KI-Kompetenz” ist falsch. Der Blick in den Gesetzestext:

  • Art. 99 Abs. 3 (bis 35 Mio. € / 7 %) betrifft ausschließlich Verstöße gegen die verbotenen Praktiken nach Art. 5.
  • Art. 99 Abs. 4 (bis 15 Mio. € / 3 %) zählt die Vorschriften abschließend auf: Art. 16, 22, 23, 24, 25 Abs. 2 und 4, 26, die Anforderungen an notifizierte Stellen und die Transparenzpflichten nach Art. 50. Art. 4 steht dort nicht.
  • Art. 99 Abs. 5 (bis 7,5 Mio. € / 1 %) betrifft falsche Auskünfte gegenüber Behörden und notifizierten Stellen.

Auch in Deutschland gibt es keinen eigenen Tatbestand: § 15 KI-MIG — das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz, seit dem 29. Juli 2026 in Kraft — führt die bußgeldbewehrten Verstöße einzeln auf (unter anderem Art. 21, Art. 27 und Art. 45 der Verordnung) und deckelt sie bei 50.000 €. Art. 4 ist nicht dabei.

Damit ist die Sache aber nicht folgenlos:

  • Art. 99 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen für jeglichen Verstoß gegen die Verordnung vorzusehen — Geldbußen, Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen. Der Gestaltungsspielraum liegt also beim nationalen Gesetzgeber, und die aktuelle deutsche Lage kann sich ändern.
  • Die Durchsetzung liegt seit August 2026 bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden — in Deutschland regelmäßig bei der Bundesnetzagentur. Deren Instrumentarium reicht von Auskunftsverlangen über Anordnungen bis zu Nutzungsbeschränkungen.
  • Für Betreiber von Hochrisiko-Systemen ist der Hebel ohnehin ein anderer: Verstößt man gegen Art. 26 — etwa weil die menschliche Aufsicht Personen ohne die erforderliche Kompetenz übertragen wurde — greift der Rahmen von 15 Mio. € bzw. 3 %.
  • Praktisch am relevantesten: In arbeits-, haftungs- und diskriminierungsrechtlichen Auseinandersetzungen ist die Frage, ob Mitarbeitende geschult und angewiesen waren, regelmäßig beweiserheblich.

Die ehrliche Zusammenfassung lautet also: KI-Kompetenz ist Pflicht, aber kein Bußgeldrisiko erster Ordnung. Ihr Wert liegt darin, dass sie die Fehler verhindert, die teuer werden.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die Pflicht zur KI-Kompetenz? Seit dem 2. Februar 2025. Kapitel I und II der Verordnung (EU) 2024/1689 — und damit Art. 4 — gelten seit diesem Datum (Art. 113 Abs. 3 Buchst. a). Der Digital Omnibus hat den Wortlaut zum 27. Juli 2026 neu gefasst, das Geltungsdatum aber nicht verschoben.

Gilt Art. 4 auch, wenn wir nur ein Standard-Tool wie einen KI-Assistenten nutzen? Ja. Art. 4 knüpft nicht an die Risikoklasse an. Wer ein KI-System beruflich einsetzt, ist Betreiber und damit adressiert. Der Umfang der Maßnahmen darf aber klein sein, wenn das System wenig entscheidet.

Brauchen wir ein Zertifikat oder eine bestimmte Schulungsdauer? Nein. Die Kommission schreibt weder ein Kompetenzniveau noch ein Format oder eine Mindestdauer vor. Verlangt ist ein nachvollziehbarer, auf Rolle und Risiko zugeschnittener Zuschnitt.

Was droht bei Verstößen gegen Art. 4? Kein eigenes Bußgeld: Art. 4 ist in den Bußgeldkatalogen des Art. 99 Abs. 3 bis 5 nicht genannt, und § 15 KI-MIG führt ihn ebenfalls nicht auf. Die Marktüberwachungsbehörden können aber Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, und Art. 99 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten allgemein zu wirksamen Sanktionen.

Müssen wir auch Freelancer und Dienstleister schulen? Erfasst sind Personen, die in Ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung Ihrer KI-Systeme befasst sind. Das schließt externe Kräfte ein, die mit Ihren Systemen arbeiten. In der Praxis regelt man das über die Nutzungsanweisung und eine vertragliche Verpflichtung.

Reicht eine einmalige Schulung? Rechtlich ist kein Turnus vorgeschrieben. Praktisch trägt eine einmalige Schulung nicht, weil Systeme wechseln und Personal wechselt. Onboarding plus Auffrischung bei wesentlichen Änderungen ist der belastbare Mindeststandard.

Ihr nächster Schritt

KI-Kompetenz beginnt beim Überblick: Welche KI-Systeme setzen Sie überhaupt ein, und was entscheiden sie? Der kostenlose Hochrisiko-Check klärt für ein System in rund zwei Minuten, ob es in die strenge Kategorie fällt. Den Gesamtrahmen erklärt der Überblick EU AI Act einfach erklärt; wann welche Pflicht greift, steht im Beitrag zu den Fristen.

Wenn Sie Schulungskonzept, Richtlinie und Nachweisführung nicht selbst aufbauen wollen: Compliance-Service anfragen.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026, EUR-Lex — Art. 3 Nr. 56, Art. 4, Art. 26, Art. 99, Art. 113
  • Verordnung (EU) 2024/1689, Fassung vom 13. Juni 2024 (ursprünglicher Art. 4), EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus on AI”) vom 8. Juli 2026, EUR-Lex
  • Europäische Kommission, AI literacy — questions and answers
  • Europäische Kommission, AI talent, skills and literacy (lebendes Verzeichnis der Praxisbeispiele)
  • § 15 KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG), gesetze-im-internet.de