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Pflichten für Hochrisiko-KI: Was Art. 9–15 des EU AI Act verlangen

Steht fest, dass Ihr KI-System als Hochrisiko gilt, folgt die eigentliche Arbeit: Der EU AI Act knüpft daran einen umfangreichen Katalog an Pflichten. Den Kern bilden die Art. 9 bis 15 – ergänzt um Konformitätsbewertung und Registrierung. Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick.

Die Kernpflichten nach Art. 9–15

Art. 9 – Risikomanagementsystem. Sie müssen über den gesamten Lebenszyklus des Systems Risiken fortlaufend identifizieren, bewerten und mindern. Kein einmaliges Dokument, sondern ein laufender Prozess.

Art. 10 – Daten-Governance. Trainings-, Validierungs- und Testdaten müssen relevant, hinreichend repräsentativ und so weit wie möglich fehlerfrei sein. Besonders im Blick: die Vermeidung von Verzerrungen (Bias), die zu Diskriminierung führen können.

Art. 11 – Technische Dokumentation. Vor Inbetriebnahme muss eine vollständige Dokumentation vorliegen, die belegt, dass das System die Anforderungen erfüllt – detailliert genug, damit Behörden die Konformität prüfen können.

Art. 12 – Protokollierung. Das System muss Ereignisse automatisch aufzeichnen (Logging), um Nachvollziehbarkeit und Rückverfolgbarkeit über den Lebenszyklus sicherzustellen.

Art. 13 – Transparenz. Betreiber müssen das System verstehen und sachgerecht nutzen können. Dazu gehören klare Gebrauchsanweisungen zu Fähigkeiten, Grenzen und Zweck.

Art. 14 – Menschliche Aufsicht. Das System muss so gestaltet sein, dass Menschen es wirksam beaufsichtigen und im Bedarfsfall eingreifen oder abschalten können.

Art. 15 – Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Das System muss ein angemessenes Maß an Genauigkeit erreichen, robust gegen Fehler arbeiten und gegen Manipulation abgesichert sein.

Konformitätsbewertung und Registrierung

Mit den Art. 9–15 ist es nicht getan. Hinzu kommen:

  • Konformitätsbewertung (Art. 43) – der Nachweis, dass das System die Anforderungen erfüllt, samt CE-Kennzeichnung.
  • Registrierung (Art. 49) – die Eintragung in die EU-Datenbank, bevor das System in Betrieb geht. Diese Pflicht besteht teils sogar dann, wenn Sie sich auf die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 berufen.
  • Qualitätsmanagementsystem (Art. 17) – Anbieter müssen ein schriftlich dokumentiertes QMS betreiben, das unter anderem das Regulierungskonzept, Entwurfs- und Entwicklungskontrolle, Test- und Validierungsverfahren, das Datenmanagement, das Risikomanagementsystem nach Art. 9 und die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen umfasst. Seit dem Digital Omnibus gilt dafür ausdrücklich ein Verhältnismäßigkeitsmaßstab nach Unternehmensgröße (Art. 17 Abs. 2) – das erforderliche Schutzniveau bleibt aber gleich. Als organisatorischen Unterbau nutzen viele Anbieter ein KI-Managementsystem nach ISO/IEC 42001; eine Konformitätsvermutung entsteht daraus nicht.

Warum man damit nicht warten sollte

Diese Anforderungen sind keine Formalien, die man an einem Nachmittag erledigt. Ein Risikomanagementsystem, geprüfte Datenqualität und eine belastbare Dokumentation entstehen über Monate. Und sie hängen voneinander ab: Ohne saubere Daten-Governance lässt sich Genauigkeit nicht belegen, ohne Dokumentation keine Konformität nachweisen.

Wann genau die Pflichten greifen – und was der Aufschub durch den Digital Omnibus on AI daran geändert hat – lesen Sie in unserem Beitrag zu den Fristen des EU AI Act.

Zuerst die Einstufung klären

Der gesamte Pflichtenkatalog greift nur, wenn Ihr System tatsächlich Hochrisiko ist. Bevor Sie also Ressourcen binden, lohnt die Ersteinschätzung: Unser kostenloser Check ordnet Ihr System in zwei Minuten ein und zeigt, welche dieser Pflichten auf Sie zukommen könnten.