Anhang III der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) listet acht Bereiche, in denen KI-Systeme als Hochrisiko-Systeme gelten — mit weitreichenden Pflichten für Anbieter und Betreiber. Für den unternehmerischen Alltag ist Anhang III die praktisch wichtigste Stelle der gesamten Verordnung: Anders als die abstrakten Grundsatzartikel entscheidet er konkret, ob Ihr Bewerber-Screening-Tool, Ihre Kreditscoring-Software oder Ihr Zutrittssystem mit Gesichtserkennung compliancepflichtig wird. Dieser Beitrag listet alle acht Bereiche auf, mit Beispielen aus dem Unternehmensalltag, erklärt die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 und grenzt Anhang III von Anhang I ab.
Rechtsstand: 3. September 2026. Der Geltungsbeginn der Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III-Systeme wurde durch den Digital Omnibus on AI (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) von ursprünglich 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben — die inhaltlichen Anforderungen von Anhang III selbst sind davon unberührt, Anhang III wurde nicht geändert.
Was regelt Anhang III?
Art. 6 Abs. 2 AI Act bestimmt: Zusätzlich zu den Systemen nach Absatz 1 gelten die in Anhang III genannten KI-Systeme als hochriskant. Anhang III ist damit der zentrale Anknüpfungspunkt für eigenständige Hochrisiko-Software — Recruiting-Tools, Scoring-Systeme, Überwachungssoftware; Anwendungen also, die viele Mittelständler bereits heute im Einsatz haben oder gerade evaluieren. Der zweite Weg in die Hochrisiko-Einstufung, KI als Sicherheitsbauteil regulierter Produkte, läuft über Anhang I (siehe unten).
Anhang III beschreibt Einsatzzwecke, nicht Technologien. Es kommt nicht darauf an, ob Sie ein neuronales Netz, ein klassisches Scoring-Modell oder ein Sprachmodell verwenden, sondern wofür Sie es einsetzen.
Die acht Bereiche des Anhang III im Detail
1. Biometrie
Erfasst sind — soweit ihr Einsatz nach Unionsrecht oder nationalem Recht überhaupt zugelassen ist — KI-Systeme zur biometrischen Fernidentifizierung, zur biometrischen Kategorisierung nach sensiblen oder geschützten Attributen und zur Emotionserkennung. Ausgenommen ist die reine biometrische Verifizierung, deren einziger Zweck darin besteht zu bestätigen, dass eine Person die ist, für die sie sich ausgibt (etwa das Entsperren eines Smartphones). Soweit eine Anwendung bereits unter das Verbot nach Art. 5 fällt, stellt sich die Hochrisiko-Frage nicht mehr.
Praxisbeispiel: Ein Unternehmen setzt eine Zutrittskontrolle mit Gesichtserkennung für das Werksgelände ein, oder ein Callcenter nutzt ein Tool zur automatisierten Stimmungsanalyse in Kundengesprächen — mehr dazu im Bereich Biometrie.
2. Kritische Infrastruktur
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitsbauteile im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Wasser-, Gas-, Wärme- oder Stromversorgung verwendet werden sollen.
Praxisbeispiel: Ein Stadtwerk setzt KI-gestützte Steuerungssoftware zur Lastverteilung im Stromnetz ein — Kernfall aus unserem Bereich kritische Infrastruktur.
3. Allgemeine und berufliche Bildung
Erfasst sind Systeme zur Feststellung des Zugangs, der Zulassung oder der Zuweisung von Personen zu Bildungseinrichtungen, zur Bewertung von Lernergebnissen, zur Bewertung des angemessenen Bildungsniveaus sowie zur Überwachung und Erkennung von verbotenem Verhalten von Prüflingen bei Prüfungen.
Praxisbeispiel: Ein Bildungsträger oder ein Unternehmen mit eigener Akademie setzt KI zur automatisierten Bewertung von Abschlussprüfungen oder zur Überwachung von Online-Klausuren ein.
4. Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit
Dieser Bereich betrifft besonders viele Unternehmen direkt: KI-Systeme für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen (insbesondere gezielte Stellenanzeigen, Sichten und Filtern von Bewerbungen, Bewerten von Bewerbern) sowie Systeme für Entscheidungen, die Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen beeinflussen, für die Zuweisung von Aufgaben aufgrund individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale und für die Beobachtung und Bewertung von Leistung und Verhalten Beschäftigter.
Praxisbeispiel: Ein Unternehmen setzt ein KI-gestütztes Bewerber-Screening ein, das Lebensläufe vorsortiert oder ein Ranking von Kandidatinnen und Kandidaten erstellt — ein Kernfall aus unserem Bereich Recruiting.
5. Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und öffentlicher Dienste und Leistungen
Umfasst KI-Systeme zur Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen (ausgenommen Systeme zur Aufdeckung von Finanzbetrug), Systeme zur Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen, Systeme, die von oder im Namen von Behörden über Anspruch, Gewährung, Einschränkung, Widerruf oder Rückforderung grundlegender öffentlicher Unterstützungsleistungen und -dienste einschließlich Gesundheitsdiensten entscheiden, sowie Systeme zur Bewertung und Klassifizierung von Notrufen, zur Priorisierung von Not- und Rettungsdiensteinsätzen und zur Triage von Patienten in der Notfallversorgung.
Praxisbeispiel: Eine Bank setzt ein KI-Modell zur automatisierten Bonitätsprüfung bei der Kreditvergabe ein — Kernfall aus unserem Bereich Bonität und Kredit-Scoring. Auch Versicherer, die Prämien in der Lebens- oder Krankenversicherung risikoabhängig durch KI kalkulieren lassen, fallen hierunter.
6. Strafverfolgung
Betrifft KI-Systeme, die von oder im Namen von Strafverfolgungsbehörden zur Bewertung des Risikos, Opfer einer Straftat zu werden, als Lügendetektoren, zur Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln, zur Rückfall- und Täterrisikobewertung oder zur Erstellung von Profilen im Zuge von Ermittlungen eingesetzt werden. Für mittelständische Unternehmen ohne Bezug zu Sicherheitsbehörden praktisch nicht relevant.
7. Migration, Asyl und Grenzkontrolle
Erfasst Lügendetektoren und ähnliche Instrumente, Systeme zur Bewertung von Risiken, die von einreisenden oder einreisewilligen Personen ausgehen, Systeme zur Unterstützung bei der Prüfung von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln einschließlich damit verbundener Bewertungen der Verlässlichkeit von Beweismitteln, und Systeme zur Aufdeckung, Anerkennung oder Identifizierung natürlicher Personen im Migrations- und Grenzkontext. Die Überprüfung von Reisedokumenten ist von diesem letzten Punkt ausdrücklich ausgenommen. Relevant vor allem für Behörden und spezialisierte Dienstleister.
8. Rechtspflege und demokratische Prozesse
Umfasst KI-Systeme, die von oder im Namen einer Justizbehörde eingesetzt werden, um bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Rechtsanwendung zu unterstützen — oder die auf ähnliche Weise für die alternative Streitbeilegung genutzt werden. Erfasst sind außerdem Systeme, die dazu bestimmt sind, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums oder das Wahlverhalten natürlicher Personen zu beeinflussen. Nicht dazu gehören Systeme, deren Ausgaben natürliche Personen nicht direkt ausgesetzt sind — etwa Werkzeuge zur administrativen oder logistischen Organisation, Optimierung oder Strukturierung politischer Kampagnen.
Eine Übersicht der für Unternehmen praxisrelevantesten Bereiche mit Fallbeispielen finden Sie unter Hochrisiko-Bereiche.
Die Ausnahme: Wann ein Anhang-III-System kein Hochrisiko-System ist
Nicht jedes System, das formal in einen der acht Bereiche fällt, ist automatisch hochriskant. Art. 6 Abs. 3 AI Act sieht eine Ausnahme vor: Ein in Anhang III genanntes System gilt nicht als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen birgt, indem es unter anderem nicht das Ergebnis der Entscheidungsfindung wesentlich beeinflusst — und eine der folgenden vier Bedingungen erfüllt ist:
- (a) Das System ist dazu bestimmt, eine eng gefasste Verfahrensaufgabe durchzuführen.
- (b) Das System ist dazu bestimmt, das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit zu verbessern.
- (c) Das System ist dazu bestimmt, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu erkennen, und ist nicht dazu gedacht, die zuvor abgeschlossene menschliche Bewertung ohne eine angemessene menschliche Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen.
- (d) Das System ist dazu bestimmt, eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung durchzuführen, die für die Zwecke der in Anhang III aufgeführten Anwendungsfälle relevant ist.
Wichtige Rückausnahme: Ungeachtet dieser Bedingungen gilt ein in Anhang III aufgeführtes System immer dann als hochriskant, wenn es ein Profiling natürlicher Personen vornimmt — der AI Act verweist dafür auf den Profiling-Begriff des Art. 4 Nr. 4 DSGVO. Diese Rückausnahme läuft in der Praxis vielen Erwartungen zuwider: Ein Recruiting-Tool, das Bewerbende anhand persönlicher Merkmale bewertet und einordnet, kann sich in aller Regel nicht auf die Ausnahme berufen.
Dokumentations- und Registrierungspflicht: Ein Anbieter, der der Auffassung ist, dass ein in Anhang III aufgeführtes System nicht hochriskant ist, dokumentiert seine Bewertung, bevor das System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und legt sie den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen vor (Art. 6 Abs. 4). Zusätzlich unterliegt er der Registrierungspflicht nach Art. 49 Abs. 2. Eine formlose Selbsteinschätzung genügt also nicht.
Mehr zu dieser Ausnahme im vertiefenden Beitrag zur Art-6-Abs-3-Ausnahme.
Abgrenzung: Anhang III und Anhang I
Die KI-Verordnung kennt zwei unabhängige Wege in die Hochrisiko-Einstufung:
| Anhang III (Art. 6 Abs. 2) | Anhang I (Art. 6 Abs. 1) | |
|---|---|---|
| Erfasst | eigenständige KI-Systeme in acht sensiblen Bereichen | KI-Systeme als Sicherheitsbauteil bereits regulierter Produkte oder als solches Produkt selbst |
| Beispiele | Recruiting-Software, Kreditscoring, Bewertungssysteme | Medizinprodukte, Aufzüge, Spielzeug, Sportboote mit KI-Komponente |
| Voraussetzung | Zuordnung zu einem der acht Bereiche | Das Produkt unterliegt bereits EU-Harmonisierungsrecht mit Pflicht zur Konformitätsbewertung durch Dritte |
| Geltungsbeginn der Pflichten | 2. Dezember 2027 (nach Digital Omnibus) | 2. August 2028 (nach Digital Omnibus) |
Zwei Präzisierungen aus dem Digital Omnibus: Erstens gelten KI-Systeme, die ausschließlich für nicht sicherheitsrelevante Aspekte wie Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Automatisierung, Benutzerfreundlichkeit oder Qualitätskontrolle verwendet werden, nicht als Sicherheitsbauteile — es sei denn, ihr Ausfall oder ihre Fehlfunktion würde Gesundheit und Sicherheit gefährden (Art. 6 Abs. 1a und 1b). Zweitens wurde das Maschinenrecht aus Anhang I Abschnitt A in Abschnitt B verschoben und auf die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 aktualisiert; für KI in Maschinen gelten nach Art. 2 Abs. 2 nur einzelne Vorschriften des AI Act, die materiellen Anforderungen wandern in das Maschinenrecht.
Für die meisten Mittelständler außerhalb der Produktionsbranche ist Anhang III der relevantere Pfad, da er eigenständige Software- und KI-Anwendungen erfasst, ohne dass ein physisches Produkt beteiligt sein muss.
Welche Pflichten gelten für Hochrisiko-Systeme?
Wird ein System als Anhang-III-Hochrisiko-System eingestuft, greift der Pflichtenkatalog der Art. 8–27 AI Act. Kompakt zusammengefasst:
- Risikomanagementsystem über den gesamten Lebenszyklus des Systems (Art. 9)
- Daten-Governance: Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze müssen relevant, repräsentativ und möglichst fehlerfrei sein (Art. 10)
- Technische Dokumentation vor Inverkehrbringen erstellen und aktuell halten (Art. 11) — für KMU und kleine Midcap-Unternehmen künftig in vereinfachter Form über ein Kommissionsformular
- Automatische Protokollierung von Ereignissen über die Lebensdauer des Systems (Art. 12)
- Transparenz gegenüber Betreibern: Betriebsanleitung mit Zweckbestimmung, Leistungsfähigkeit und Grenzen (Art. 13)
- Menschliche Aufsicht, technisch und organisatorisch sichergestellt (Art. 14)
- Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit über den gesamten Lebenszyklus (Art. 15)
- Konformitätsbewertungsverfahren und CE-Kennzeichnung vor Marktzugang (Art. 43)
- Registrierung in der EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 49)
- Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und Meldung schwerwiegender Vorfälle (Art. 72, 73)
Betreiber — also Unternehmen, die ein solches System einsetzen, ohne es selbst entwickelt zu haben — treffen eingeschränktere, aber ebenfalls verbindliche Pflichten nach Art. 26: bestimmungsgemäße Nutzung sicherstellen, menschliche Aufsicht durch geschultes Personal gewährleisten, die Eingabedaten auf Relevanz prüfen, Betroffene informieren und die automatisch erzeugten Protokolle für einen der Zweckbestimmung angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten aufbewahren. Die Pflichten im Detail lesen Sie im Beitrag zu den Pflichten nach Art. 9–15.
Selbst-Check: sechs Fragen zur Ersteinschätzung
Bevor Sie eine vollständige rechtliche Prüfung beauftragen, helfen diese Fragen bei der Ersteinschätzung:
- Wird das KI-System eingesetzt, um Entscheidungen über Personen zu treffen oder vorzubereiten (Einstellung, Kreditvergabe, Zugang zu Leistungen)?
- Lässt sich der Einsatz einem der acht Anhang-III-Bereiche zuordnen?
- Nimmt das System ein Profiling natürlicher Personen vor — werden also persönliche Aspekte automatisiert bewertet oder vorhergesagt?
- Trifft das System die Entscheidung selbst, oder erfüllt es lediglich eine eng gefasste Verfahrens- oder Vorbereitungsaufgabe ohne wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis?
- Ist das System bereits im Einsatz oder noch in der Evaluierungs- und Einkaufsphase?
- Wer ist im Verhältnis zum System Anbieter, wer Betreiber — Sie selbst oder ein externer Softwareanbieter?
Je nach Antwortmuster ergibt sich eine erste Tendenz zur Einstufung. Eine verbindliche Aussage ersetzt das nicht.
Unser Betroffenheits-Check wertet Ihre Angaben zu Einsatzbereich, Entscheidungsrelevanz und Personenbezug direkt im Browser aus — nichts wird übertragen oder gespeichert. Für eine vertiefte Prüfung, insbesondere bei Grenzfällen zur Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3: Compliance-Service anfragen.
Den Gesamtrahmen der Verordnung — Risikoklassen, Rollen, Sanktionen und den vollständigen Zeitplan — finden Sie im Überblicksbeitrag EU AI Act einfach erklärt.
Häufige Fragen
Was ist Anhang III der KI-Verordnung genau? Anhang III listet acht Bereiche, in denen KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 AI Act als Hochrisiko-Systeme gelten — Biometrie, kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugänglichkeit grundlegender Dienste und Leistungen, Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse.
Ist ein KI-gestütztes Bewerber-Screening automatisch ein Hochrisiko-System? In aller Regel ja, da es unter Bereich 4 (Beschäftigung) fällt und häufig ein Profiling von Bewerbenden vornimmt — womit die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 wegen der Profiling-Rückausnahme meist nicht greift.
Ab wann gelten die Pflichten aus Anhang III verbindlich? Nach der Verschiebung durch den Digital Omnibus on AI (Verordnung (EU) 2026/1744) gelten die Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III-Systeme ab dem 2. Dezember 2027 statt wie ursprünglich vorgesehen ab dem 2. August 2026.
Kann sich ein Unternehmen selbst von der Hochrisiko-Einstufung befreien? Nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 3 — und nur mit einer vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme dokumentierten Bewertung, die den Behörden auf Verlangen vorzulegen ist. Eine formlose Selbsteinschätzung reicht nicht aus.
Was ist der Unterschied zwischen Anhang III und Anhang I? Anhang III erfasst eigenständige KI-Systeme in acht sensiblen Anwendungsbereichen, unabhängig von einem physischen Produkt. Anhang I betrifft KI als Sicherheitsbauteil in Produkten, die bereits anderem EU-Produktrecht mit Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegen (etwa Medizinprodukte oder Aufzüge).
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), konsolidierte Fassung inklusive Anhang III, EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus on AI”), EUR-Lex
- Europäische Kommission, Regulatory framework on AI
- Bundesnetzagentur, Risikostufen der KI-Verordnung